Der Erblasser kann frei über seinen Nachlass verfügen. Enterbt er jedoch nächste Angehörige, steht diesen der Pflichtteil zu. Will ein Erblasser den Pflichtteil naher Angehöriger umgehen, ist an einen Pflichtteilsverzichtsvertrag zu denken. Dieser wird wohl nur gegen Abfindung zu erlangen sein.
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser kann reduziert werden, indem weitere pflichtteilsberechtigte Erben hinzutreten, z. B. durch Heirat, Adoption oder Vaterschaftsanerkenntnis. Ebenso kann die Erbquote durch Wechsel des Güterstands bei verheirateten Erblassern geändert werden. Am häufigsten erfolgen lebzeitige Schenkungen, um den Nachlass zulasten der Pflichtteilsberechtigten zu mindern. Um die Minderung des Nachlasses zulasten der Pflichtteilsberechtigten zu verhindern, steht diesen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Für dessen Berechnung wird der Wert des verschenkten Gegenstandes dem Nachlass hinzugerechnet. Zunächst ist zu prüfen, ob eine Schenkung vorliegt. Vermögensübertragungen können zur Abgeltung langjähriger Dienste, von Pflegeleistungen oder als angemessene Altersvorsorge von Ehegatten bewertet werden. Eine Vermögensübertragung kann auch als Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs bei Ehegatten erfolgen, wenn die Zugewinngemeinschaft notariell aufgehoben wird.
Beim ordentlichen Pflichtteilsanspruch werden Gegenstände mit ihrem Wert im Zeitpunkt des Erbfalls berücksichtigt. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt hingegen das Niederstwertprinzip, wonach der Pflichtteilsberechtigte nicht an der seit der Schenkung bis zum Erbfall erfolgten Wertsteigerung des verschenkten Gegenstandes teilnimmt.
Nach der Abschmelzungsregelung des § 2325 III BGB wird der Wert einer ergänzungspflichtigen Schenkung mit jedem seit der Schenkung verstrichenen Jahr um 10 % gemindert. Das kann zur Folge haben, dass der verschenkte Gegenstand nach zehn Jahren pflichtteilsrechtlich unberücksichtigt bleibt. Der Lauf der Zehnjahresfrist beginnt bei Schenkungen an die Ehegatten jedoch erst mit Auflösung der Ehe.
Nach der Rechtsprechung findet die Abschmelzungsregelung bei Niessbrauchsvorbehalt keine Anwendung. Eine Abschmelzung findet nur statt, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Ebenso schädlich kann ein Wohnungsrecht oder ein unkündbarer Mietvertrag zu reduziertem Mietpreis sein. Teilweise wird es für zulässig erachtet, wenn sich der Erblasser die Nutzung nur an einem Teil des verschenkten Gegenstandes vorbehält.
Es kann auch schädlich sein, wenn sich der Schenker ein Rückforderungsrecht vorbehält, dessen Ausübung allein in seinem Ermessen liegt.


