Wissenswertes

Sozialhilferegress bei Schenkungen – Was Betroffene wissen sollten

Der Schenker kann sein Geschenk zurückverlangen, wenn er nach der Schenkung nicht mehr seinen angemessenen Unterhalt bestreiten kann. Der Beschenkte […]

Der Schenker kann sein Geschenk zurückverlangen, wenn er nach der Schenkung nicht mehr seinen angemessenen Unterhalt bestreiten kann. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Der Rückforderungsanspruch geht nach § 93 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über, wenn dieser Sozialhilfe leistet. Der Sozialhilfeträger übernimmt die Rechte des Schenkers und macht den Anspruch gegen den Beschenkten geltend.

Der Sozialhilfeträger kann eine Schenkung unter folgenden Voraussetzungen zurückfordern: Erstens muss der Schenker nach der Schenkung bedürftig geworden sein, also Sozialhilfe beziehen. Zweitens muss Kausalität bestehen: Hätte der Schenker das Geschenk behalten, wäre die Sozialhilfe nicht erforderlich gewesen. Drittens darf der Rückforderungsanspruch nicht ausgeschlossen sein. Nach § 529 Abs. 1 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind oder der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Der Beschenkte kann sich darauf berufen, dass er das Geschenk nicht herausgeben kann, ohne seinen eigenen Unterhalt zu gefährden.

Der übergegangene Anspruch umfasst nur die tatsächlich erbrachten Sozialhilfeleistungen. Der Beschenkte haftet dem Sozialhilfeträger also nicht unbegrenzt. Bei mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur, soweit der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

Wer eine Schenkung plant und später möglicherweise auf Sozialhilfe angewiesen ist, kann verschiedene Strategien nutzen, um einen Regress des Sozialhilfeträgers zu vermeiden. Am wichtigsten ist die Einhaltung der Zehnjahresfrist. Wer mehr als zehn Jahre vor der Beantragung von Sozialhilfe beschenkt wurde, ist vor einer Rückforderung geschützt. Je früher eine Schenkung erfolgt, desto sicherer ist der Beschenkte.

Die Schenkung sollte nicht zur Bedürftigkeit des Schenkers führen. Wer sein gesamtes Vermögen verschenkt und anschließend Sozialhilfe beantragt, riskiert den Regress. Es empfiehlt sich, ausreichend Vermögen zurückzubehalten. Schließlich kann der Härtefall nach § 90 Abs. 3 SGB XII eingreifen. Ob eine solche Härte vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Gerichte legen die Norm sehr restriktiv aus.

Wichtig: Das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII bietet keinen Schutz, wenn es verschenkt wird. Gegenstände wie ein angemessenes eigengenutztes Hausgrundstück sind nur vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt, solange der Schenker sie besitzt. Durch die Schenkung geht dieser Schutz verloren.

Bei der Erbfolgeplanung zugunsten eines Bedürftigen sollte an ein Behinderten- oder Bedürftigentestament gedacht werden. Durch eine Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 BGB und Verwaltungsanordnungen nach § 2216 Abs. 2 BGB kann der Zugriff des Sozialhilfeträgers verhindert werden.

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