In einem Erbvertrag können vertraglich bindende Verfügungen von Todes wegen getroffen werden, wie z.B. Erbeinsetzungen oder Vermächtnisanordnungen. Die so Begünstigten nennt man Vertragserben. Diese müssen selbst nicht Vertragspartner sein. Solche Erbverträge sind bindend und können nicht einseitig abgeändert werden. Der Erblasser kann jedoch über sein Vermögen unter Lebenden frei verfügen.
Diese freie Verfügungsbefugnis hat Grenzen. Ein Vertragserbe kann nach dem Tod vom Beschenkten Herausgabe verlangen, wenn die Schenkung erfolgte, um den Vertragserben zu benachteiligen. Bei dieser Herausgabe werden vom Wert der Schenkung Vorteile des Erblassers abgezogen, wie z.B. ein Vorbehaltsnießbrauch oder Pflegeleistungen (unabhängig vom Eintritt des Pflegefalls).
Für die Benachteiligungsabsicht genügt das Wissen des Erblassers, dass die Schenkung das Erbe verringert. Dies wird z.B. angenommen, wenn ohne nachvollziehbaren Grund kurz vor dem Tod Vermögen verschenkt oder verschoben wird. Diese Benachteiligungsabsicht muss der Vertragserbe im Streitfall binnen drei Jahren ab dem Erbfall darlegen und beweisen.
Dagegen liegt keine Benachteiligung vor und die Verfügung entgegen des Erbvertrags bleibt wirksam, wenn der Erblasser ein eigenes, nachvollziehbares Interesse an der Schenkung hatte. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Erblasser sich Pflege oder Betreuung im Alter sichern oder eine versprochene oder erwartete Hilfeleistung anerkennen wollte; oder wenn er einem nicht leistungsfähigen Angehörigen zu dessen Absicherung ein Wohnrecht oder eine Wohnung schenkt. Zulässig sind auch die üblichen Geschenke zu Geburtstag, Hochzeit, etc. Auch eine Schenkung an eine/n jüngere/n Partner/in zu deren Absicherung und für die eigene Pflege ist zulässig.
Nach einer neueren Entscheidung des OLG Nürnberg kann der Vertragserbe keine Ansprüche wegen Benachteiligung geltend machen, wenn sich der Erblasser im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat: Wenn der Erblasser jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann, hat der Vertragserbe keine gesicherte Erwartung auf das Erbe. Dann darf der Erblasser auch Schenkungen vornehmen – auch wenn er dabei sein Rücktrittsrecht nicht ausübt.
Gegen das Urteil des OLG Nürnberg wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Die Entscheidung des BGH steht noch aus.
Nach einem Urteil des OLG Hamm sind beeinträchtigende Schenkungen auch zulässig, solange ein Erbvertrag anfechtbar ist, z.B. weil durch spätere Heirat des Erblassers ein neuer Pflichtteilsberechtigter hinzukommt.
Wenn ein Erblasser trotz Erbvertrag Schenkungen machen möchte, sollte er sich rechtlich beraten lassen. Die Gründe für sein lebzeitiges Eigeninteresse sollten im Schenkungsvertrag stehen und möglichst belegt werden.


