Es gibt sachlich vernünftige Gründe, das Erbrecht des überlebenden Ehegatten zu beschränken und den überlebenden Ehegatten trotzdem abzusichern:
Zum einen sind dies steuerliche Gründe, wenn beide Ehegatten über Vermögen verfügen, das jeweils die erbschaftsteuerlichen Freibeträge der Kinder übersteigt oder übersteigen würde, wenn der überlebende Ehegatte den zuerst sterbenden Ehegatten beerbt. Z. B.: Ein Ehepaar hat drei Kinder und jeder Ehegatte verfügt über Bankvermögen von 1,2 Mio. €. Setzt jeder Ehegatte die Kinder direkt je zu 1/3 als Erben ein, wird der Erbschaftssteuerfreibetrag von 400.000 € pro Kind nicht überschritten. Der Nachlass von 2,4 Mio. € kann steuerfrei an die Kinder vererbt werden. Was der überlebende Ehegatte erbt, wäre nach dem Letztversterbenden von den Kindern zu versteuern. Erbte der überlebende Ehegatte mehr als 500.000 €, würde der übersteigende Betrag zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen.
Zum anderen soll bei Patchworkfamilien vermieden werden, dass die Kinder des zuerststerbenden Ehegatten beim Tod des Zuletztsterbenden leer ausgehen bzw. dass das Erbe des Zuerstverstorbenen durch Pflichtteilsansprüche der Kinder des Zuletztsterbenden geschmälert wird. Hat ein Ehepaar keine gemeinsamen Kinder, aber jeder Elternteil Kinder aus einer früheren Beziehung, würden die leiblichen Kinder des erstversterbenden Ehegatten beim Tod des Überlebenden nach gesetzlicher Erbfolge nichts erben oder ihr Erbe würde durch Pflichtteilsansprüche der Kinder des Zuletztsterbenden gefährdet.
Für solche Fälle bietet das Württemberger Modell einen Lösungsansatz: Jeder Ehegatte setzt die gemeinsamen oder die eigenen Kinder ganz oder überwiegend direkt zu Erben ein. Dem Absicherungsbedürfnis des überlebenden Ehegatten wird Rechnung getragen, indem ihm am Erbteil jeden Kindes ein Nießbrauch als Vermächtnis zugewendet wird. Dieser Nießbrauch kann im Grundbuch eingetragen werden. Je nach Lebenssituation kann dem überlebenden Ehegatten als weiteres Vermächtnis das Recht zugewendet werden, der Substanz des Nachlasses das zu entnehmen, was er zur Aufrechterhaltung seines Lebensstils bedarf oder was er für einen erhöhten Bedarf für Pflege benötigt.
Die Teilung des Nachlasses wird bis zum Tod des Überlebenden ausgeschlossen. Der überlebende Ehegatte wird zum Testamentsvollstrecker eingesetzt, damit er die zu seinen Gunsten angeordneten Vermächtnisse selbst erfüllen kann. Der überlebende Ehegatte kann als Testamentsvollstrecker Nachlassgegenstände veräußern und den Nachlass umschichten. Das Entnahmerecht des überlebenden Ehegatten und die Testamentsvollstreckung können für den Fall einer Wiederheirat beendet werden.
Diese Gestaltungsvorschläge dürfen nicht starr angewendet werden. Je nach Art der Vermögenszusammensetzung und familiärer Konstellation müssen die Quoten des Überlebenden und der Kinder angepasst und durch einen erfahrenen Erbrechtsspezialisten individuelle Ausgestaltungen getroffen werden.


