Wissenswertes

Erbeinsetzung für Wohlverhalten

Der Erblasser kann mit seinem Nachlass nach Gutdünken verfahren. Er muss weder seinen Ehegatten bedenken noch seine Kinder gleichbehandeln. Die […]

Der Erblasser kann mit seinem Nachlass nach Gutdünken verfahren. Er muss weder seinen Ehegatten bedenken noch seine Kinder gleichbehandeln. Die Testierfreiheit findet ihre Grenzen nur beim Pflichtteilsrecht und bei der Sittenwidrigkeit.

Der Erblasser kann eine Zuwendung von Bedingungen abhängig machen, wie z.B. vom Bestehen einer Prüfung oder von der Abstinenz eines Alkoholikers.

In der früheren Rechtsprechung wurde es als sittenwidrig angesehen, wenn in das Selbstbestimmungsrecht des Erben eingegriffen wird, indem z.B. eine Zuwendung von der Heirat einer bestimmten Person oder von der Trennung abhängig gemacht wurde, weil der Erbe nicht geknebelt werden dürfe. Auf der anderen Seite werden Wiederverheiratungsklauseln in Ehegattentestamenten für zulässig gehalten, die das Erbrecht des überlebenden Ehegatten für den Fall der Wiederheirat beschränken.

Die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Geliebten- oder Zuneigungstestamenten ist im Begriff liberaler zu werden. Die Tatsache, dass die Geliebte (auch) wegen des sexuellen Verhältnisses bedacht wird, ist für sich genommen nicht mehr sittenwidrig.

Ebenso dürfte es keinen unzulässigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Erben darstellen, wenn die Erbeinsetzung von regelmäßigen Besuchen im Heim oder von der Pflege zuhause zur Vermeidung der Heimunterbringung abhängig gemacht wird, wenn eine zumutbare Regelung getroffen wird.

Die Grenzen der Sittenwidrigkeit sind im Wandel begriffen und im Einzelfall schwierig zu ziehen.

Für die Beratungspraxis bedeutet dies, in Verfügungen von Todes wegen möglichst keine Motive und nur zumutbare Bedingungen für Zuwendungen anzuführen und Testamente erbvertraglichen Bindungen vorzuziehen, weil Testamente in der Regel widerrufen und neu formuliert werden können.

Es kommen Fälle vor, in denen sich ältere Menschen einsam fühlen, weil die Kinder zu sehr mit ihrer eigenen Familie und mit Karriere und Beruf beschäftigt sind. Gelingt es Fremden, dieses Zuwendungsdefizit zu bedienen, werden sie gelegentlich mit Zuwendungen bedacht. Die Erblasser sind auch in solchen Fällen gut beraten, im Testament keine Motive zu nennen und die Testamente bei sich ändernden Verhältnissen regelmäßig zu überprüfen und anzupassen.

Bei solchen Zuneigungstestamenten kann man den Kindern nur selten helfen. Erbschleicherei ist nicht sittenwidrig. Es bleibt die Chance, die Testierunfähigkeit wegen Demenz nachzuweisen.

Den Kindern könnte man raten: „Kümmert euch um eure Eltern, bevor es jemand anderes tut!“ Die Eltern können sich durch ehrliches Interesse und Kommunikation auf Augenhöhe vor Einsamkeit schützen. Zuwendung muss keine Einbahnstraße sein.

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