Es gibt verschiedene Gründe, den jeweiligen Partner nicht zu heiraten: Verwitwete verlieren vielleicht ihre Hinterbliebenenrente, Unterhaltsberechtigte den Unterhalt oder die Lebenspartner lehnen eine Ehe aus konfessionellen oder weltanschaulichen Gründen ab. Teilweise soll eine Beeinträchtigung der Erben durch einen neuen pflichtteilsberechtigten Ehegatten vermieden werden.
Unverheiratete Partner sind erbrechtlich und erbschaftsteuerlich benachteiligt: Es besteht kein gesetzliches Erbrecht und etwaige Kinder der Partner sind gesetzliche Erben und jedenfalls pflichtteilsberechtigt. Der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer ist gering (€ 20.000) und die Steuersätze betragen zwischen 30 % und 50 %, sind also deutlich höher als bei Ehepartnern. Soweit der Überlebende abgesichert werden soll, sind daher intelligente Lösungen zu Lebzeiten sinnvoll.
Eine erste Absicherung erreichen die Partner durch Testamente zugunsten des jeweils anderen. Auch bei Lebensversicherungen und Rentenverträgen können die Partner als Bezugsberechtigte eingetragen werden. Die Gestaltung der Versicherungsverträge muss gewährleisten, dass die Bezugsberechtigung von den Erben nicht vor der Auszahlung widerrufen werden kann.
Darüber hinaus können die Partner sich wechselseitig Kontovollmachten über den Tod hinaus erteilen, damit der Überlebende Zugriff auf Konto und Depots hat und so über Liquidität verfügt. Es können auch gemeinsame Konten als sog. Oder- Konten geführt werden.
General- und Vorsorgevollmachten sowie Patienten- und Betreuungsverfügungen stellen sicher, dass der jeweilige Partner die erforderlichen Entscheidungen treffen kann, falls man handlungsunfähig wird und vermeiden die Einsetzung eines gerichtlichen Betreuers.
All diese Maßnahmen sind sinnvoll und geboten, beseitigen jedoch nicht die erbschafts- und schenkungssteuerlichen Nachteile. Die Partner sollten daher parallel zu diesen Maßnahmen zu Lebzeiten vermögensgestaltende Maßnahmen ergreifen:
Dem jeweiligen Partner kann ein lebenslanges Nießbrauchs- und Wohnungsrecht an einer Immobilie eingeräumt werden. Dabei können die alle 10 Jahre verwendbaren Schenkungssteuerfreibeträge genutzt werden.
Dem Partner können Vermächtnisse ausgesetzt werden, die ohne Erbberechtigung bestimmte Zahlungen sichern. Z.B. kann im Vermächtnisweg bestimmt werden, dass die Erben bestimmte Kosten der Immobilie zu tragen haben, auch wenn der Partner daran Wohnrecht hat.
Zur weiteren Absicherung kann man private Rentenversicherungsverträge abschließen, die bestimmte Hinterbliebenenleistungen garantieren, um so die Versorgung des Partners zu sichern. In einem Testament können auch Leibrenten angeordnet werden, die z.T. steuerlich begünstigt werden.


