Die Planung und Gestaltung der Nachfolgeplanung bei deutschfranzösischen Familien, deren Vermögen sich in beiden Ländern befindet oder von in Deutschland lebenden Eigentümern von (Ferien-) Immobilien in Frankreich sollte die erbschafts(steuer)rechtlichen Vor- und Nachteile der beiden Länder berücksichtigen. Andernfalls kann ein Erbfall zu ungewollten Folgen führen: Die Erbschaftssteuerbelastung und die Pflichtteilsberechtigung weichen in den beiden Ländern erheblich voneinander ab. Auch das Verhalten der Verwaltungen unterscheidet sich grundlegend.
Die Erbschaftssteuer für Nachkommen ist in Frankreich höher als in der BRD und die Freibeträge sind niedriger. Für die Kinder gilt ein Freibetrag in Höhe von € 100.000, während in der BRD ein Freibetrag in Höhe von € 400.000 gilt. An Enkelkinder kann man in Frankreich steuerfrei nur € 1.594 vererben, bei uns hingegen € 200.000. In beiden Ländern gibt es
die Möglichkeit, Freibeträge durch Schenkungen zu Lebzeiten mehrfach zu nutzten. Allerdings gelten auch hier unterschiedliche Regelungen (15 Jahre in Frankreich, 10 Jahre in der BRD). Dagegen ist der überlebende Ehepartner als Erbe in Frankreich bessergestellt: er unterliegt keiner Erbschaftsteuerpflicht. Zwischen Deutschland und Frankreich gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen. Die in den beiden Staaten jeweils bezahlten Erbschaftssteuern werden daher teilweise angerechnet. Beide Staaten begrenzen die Anrechnung der Höhe nach auf die fiktive eigene Steuerlast.
In beiden Staaten kann es interessant sein, dass die Immobilien von Gesellschaften gehalten werden, an denen „nur“ die Anteile vererbt werden oder dass die potentiellen Erben diese erwerben und der älteren Generation Nutzungsrechte eingeräumt werden. Auch eine geschickte Kreditgestaltung kann die Erbschaftssteuer mindern.
In Frankreich ist der überlebende Ehegatte nicht pflichtteilsberechtigt, es sei denn, die Ehe blieb kinderlos. Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe, erhält er neben Kindern nur einen finanziellen „Vermögensausgleich“, der unserem Zugewinnausgleich entspricht, sowie gewisse Wohnrechte. Das französische Erbrecht kennt keine gemeinschaftlichen Testamente.
Diese werden nicht anerkannt.
Seit 2015 gilt in der EU bei grenzüberschreitenden Erbfällen die europäische Erbrechtsverordnung. Diese Verordnung ermöglicht es, in der Verfügung von Todes wegen festzulegen, welches staatliche Erbrecht Anwendung finden soll. Diese Verordnung enthält zwar keine erbschaftsteuerrechtlichen Regelungen, über die Rechtswahl können aber Entscheidungen getroffen werden,
die Einfluss auf die Steuerbarkeit haben. Bei der Planung eines solchen Erbfalls sollte man berücksichtigen, dass die französischen Behörden hoheitlicher und formalistischer strukturiert sind als unsere. Ein Entgegenkommen wegen der Besonderheiten eines grenzüberschreitenden Erbfalls oder der Notwendigkeit eines europäischen Nachlasszeugnisses ist unüblich. Die Bereitschaft, an Gestaltungen zur Steueroptimierung mitzuwirken, benötigt erhebliche Zeitfenster.
Wir empfehlen daher dringend, rechtzeitig erbschafts(steuer)rechtlichen Rat einzuholen.


