
Teilungsversteigerung – besser als ihr Ruf! Teil II
Grundsätzlich kann jeder Miteigentümer einer Immobilie gegen den Willen der anderen Eigentümer die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft erzwingen. Die Verteilung des Übererlöses erfolgt nur aufgrund übereinstimmender Erklärungen aller Beteiligten. Anderenfalls wird der Übererlös bei Gericht hinterlegt. Eine


