Viele Erblasser wollen die Person zum Erben einsetzen, die sich bis zum Schluss um sie küm-mert. Das gilt v.a. für kinderlose Erblasser. Bei der Formulierung eines solchen Testaments ist jedoch Vorsicht geboten.
Der Erblasser muss im Testament den Erben bestimmen und darf dies nicht einer anderen Per-son überlassen. Gerichte dürfen Testamente auslegen und dabei den Willen des Erblassers er-mitteln. Entscheidend ist dabei, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte und nicht der buchstäbliche Sinn des Wortes. Für die Auslegung können Informationsquellen außerhalb des Testaments herangezogen werden, wie z.B. Aussagen von Zeugen, mit denen sich der Erb-lasser über sein Testament und seine Wünsche unterhalten hat. Der ermittelte Sinn muss jedoch mindestens im Testament angedeutet worden sein.
Das OLG München hatte jüngst einen Fall zu entscheiden, in dem der Erblasser denjenigen zum Erbe einsetzen wollte, der ihn „bis zu meinem Tod gepflegt und betreut“ hat. Weiter nannte der Erblasser eine Person, auf die diese Voraussetzung bis zur Testamentserrichtung zutraf.
Das OLG München entschied, dass diese Person nur als Beispiel genannt und nicht als Erbe eingesetzt worden sei. Das OLG sah es als offen an, welche Kriterien der Erblasser aufstellen wollte: Das OLG hielt die Formulierung „bis zu meinem Tod‘‘ für zu ungenau, weil im konkre-ten Fall sowohl der zuletzt Pflegende als auch der zeitlich am längsten Pflegende gemeint ge-wesen sein könnte. Das OLG hielt es für offen, ob die Formulierung eine Sterbebegleitung vo-raussetzen sollte.
Zudem hielt das OLG München die Begriffe ,,pflegen“ und ,,betreuen“ für zu unbestimmt. Nach Auffassung des Gerichts konnte hiervon die gesamte Bandbreite vom Schenken von Aufmerk-samkeit, seelischer Stütze, Hilfe bei der Hausarbeit bis hin zur körperlichen und medizinischen Pflege gemeint gewesen sein. Das erforderliche Maß war für das Gericht ebenfalls unklar.
Obwohl die Zeugen Angaben zum Willen des Erblassers bei der Testamentserrichtung machen konnten, hielt das Gericht diese Aussagen für ungenügend. Das OLG entschied, dass das Testa-ment keine eindeutige Bestimmung zur Ermittlung der Erben enthielt und erklärte dieses für nichtig.
Wer ein Testament verfasst, sollte daher darauf achten, seine Erben konkret zu bestimmen. Wer keine Person namentlich zum Erben einsetzen möchte, sondern Kriterien wie Pflege und Be-treuung bis zum Tod zugrunde legen will, sollte diese Voraussetzungen so genau und konkret beschreiben, dass ein Dritter bzw. das Gericht eindeutig bestimmen kann, wer Erbe ist.
Wir empfehlen für eine rechtssichere Gestaltung eines Testaments Beratung eines Erbrechts-spezialisten einzuholen.




