Ehegatten errichten häufig ein Berliner Testament, d. h. sie setzen sich wechselseitig als Al-leinerben und die Kinder als Schlusserben des Überlebenden ein. Die Kinder erhalten manch-mal aus steuerlichen Gründen Vermächtnisse des Erststerbenden, die erst mit dem Tod des Überlebenden fällig werden sollen. Die Erblasser wollen damit die Erbschaftssteuerbelastung senken. Eine solche Gestaltung kann zur Folge haben, dass der Nachlass des Erstverstorbenen zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen wird, d. h. zuerst beim Überlebenden und sodann bei den Kindern als Schlusserben. Solche Vermächtnisse werden gemäß § 16 Abs. 4 ErbStG wie Vor-und Nacherbfolge besteuert. D. h. es bleibt bei der doppelten Besteuerung.
Solche Gestaltungsfehler können nachträglich korrigiert werden.
Wird ein solches Vermächtnis vom überlebenden Ehegatten vor seinem Tod erfüllt, wird es vom Finanzamt behandelt, als wäre es nicht erst mit dessen Tod fällig gewesen und die doppelte Besteuerung des Nachlasses des Erstverstorbenen entfällt.
Selbst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten gibt es noch Korrekturmöglichkeiten. Kinder, die ihren Pflichtteil nach dem Tod des Erstverstorbenen nicht geltend gemacht haben, können den Pflichtteil in der Steuererklärung nach dem Tod des Letztsterbenden als Nachlassverbindlichkeit geltend machen und so den Nachlass des überlebenden Ehegatten erbschaftsteuerlich mindern, wenn dieser Anspruch noch nicht verjährt ist. Da die Geltendmachung des Pflichtteils auf den Tod des erststerbenden Ehegatten oft mit einer Pflichtteilsstrafklausel für den Nachlass des Längerlebenden verbunden wird, empfiehlt sich individuelle Beratung.
Als postmortale Rettungsmöglichkeit zur Reduktion von Erbschaftsteuer kommt auch eine sog. lenkende Ausschlagung, gegebenenfalls gegen Ausgleichszahlung zugunsten der Enkel oder anderer Erbberechtigter in Betracht.
Besser als sich auf gesetzlich nicht geregelte Rettungsmöglichkeiten zu verlassen wäre eine erbschaftsteuerlich optimierte Gestaltung der Erbfolge. Durch ein sogenanntes Supervermächtnis kann dem überlebenden Ehegatten im Rahmen der §§ 2151 ff. BGB die Möglichkeit eingeräumt werden, ein Vermächtnis des bereits verstorbenen Ehegatten an die steuerlichen Erfordernisse anzupassen.
Der Erblasser kann die Bestimmung der Vermächtnisnehmer aus einem klar definierten Personenkreis, z.B. den Kindern oder Enkeln, dem überlebenden Ehegatten überlassen, ebenso wie er die Bestimmung von Art und Höhe des Vermächtnisses dem überlebenden Ehegatten nach billigem Ermessen überlassen kann, wenn der Zweck des Vermächtnisses im Testament klar bestimmt ist. Als Zweck kommt z.B. die Abfindung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen und die Ausnutzung von steuerlichen Freibeträgen Betracht.
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