Wissenswertes

Nachlassabwicklung beschleunigen.

Seit einigen Jahren, v.a. seit Corona, haben sich die Bearbeitungszeiten bei Nachlassgerichten und Behörden dramatisch verlängert. Es kann mehrere Monate […]

Seit einigen Jahren, v.a. seit Corona, haben sich die Bearbeitungszeiten bei Nachlassgerichten und Behörden dramatisch verlängert. Es kann mehrere Monate bis zu einem Jahr dauern, bis ein Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wird; in einem Fall hat es 18 Monate gedauert, weil die Rechtslage kompliziert und ausländisches Recht vom Nachlassgericht zu berücksichtigen waren.
Bei eindeutigen und klaren Regelungen in Verfügungen von Todes wegen kann zur Eintragung der Erbfolge im Grundbuch gem. § 35 GBO die Vorlage der notariellen Verfügung von Todes wegen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts genügen. Dies gilt auch bei den Banken.
Nach unserer Erfahrung dauert die Bearbeitung durch Nachlassgericht oder Grundbuchamt umso länger, je komplizierter die jeweiligen Regelungen sind. Besonders anspruchsvolle Gestaltungen, wie z.B. Erbverträge mit mehreren Nachträgen, die jeweils nur einzelne Regelungen in einer anderen Urkunde ändern, oder bei denen auf verschiedene andere Urkunden rückverwiesen wird, bleiben besonders lange liegen.
Anspruchsvolle oder unnötig komplizierte Gestaltungen können daher zu gigantischen Vermögensvernichtungen führen, wenn die Erben nach dem Tod des Erblassers nicht handlungsfähig sind. Befindet sich ein Aktiendepot im Nachlass, werden die Kurswerte am Todestag des Erblassers der Erbschaftsteuer zugrunde gelegt. Ein Kurssturz oder kontinuierlicher Wertverlust nach dem Erbfall kann dazu führen, dass die Erbschaftssteuer höher ausfällt als der Nachlasswert, über den die Erben erst zu späterer Zeit verfügen können. Ähnlich kann es sich bei Immobilien verhalten, wenn nach dem Tod des Erblassers akuter Handlungsbedarf besteht.
Vor diesem Hintergrund empfehlen sich einfache und klare Regelungen, die der zuständige Beamte auch ohne längeres Nachdenken versteht. Anstelle von mehreren Rückverweisungen auf frühere Urkunden sollten diese widerrufen und die aktuelle Lösung in einem neuen Dokument ohne Querverweise einfach, klar und vollständig neu geregelt werden. Dies gilt vor allem, wenn Banken Nachlassregelungen analog § 35 GBO umsetzen sollen.
Vorteilhaft wäre, wenn einer der Erben oder eine Vertrauensperson mit einer notariellen Generalvollmacht, die über den Tod hinaus gilt, ausgestattet ist. Ggf. ist der Bevollmächtigte vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB zu befreien, v.a. wenn der Bevollmächtigte selbst Miterbe ist. Mit einer solchen postmortalen notariellen Generalvollmacht sind die Erben sofort handlungsfähig. Ggf. kann der Nachlass mit einer solchen postmortalen Generalvollmacht auseinandergesetzt werden, ohne dass es eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses bedarf. Nicht zuletzt können die hierfür erforderlichen Kosten gespart werden.

Nach oben scrollen