Wissenswertes

Depot im Nachlass: Kinder pleite

Aktien, und andere Wertpapiere können im Todesfall bei den Erben für böse Überraschungen sorgen, weil sowohl für die Höhe der […]

Aktien, und andere Wertpapiere können im Todesfall bei den Erben für böse Überraschungen sorgen, weil sowohl für die Höhe der Erbschaftssteuer als auch für die Berechnung des Pflichtteils der Kurs am Todestag gilt. Bei Kursverlusten sind rasche Entscheidungen notwendig – ohne Rücksicht darauf, ob die Erben überhaupt verfügen können. Anschauliches Beispiel ist der Wertverfall der Aktien der Dt. Bank, die 2014 noch mit € 32,32 gehandelt wurden, im Juni 2018 aber nur noch € 9,38 wert waren. Bei einem Todesfall im Jahr 2014 gilt der höhere Kurs für die Berechnung der Erbschaftssteuer und des Pflichtteils auch dann, wenn der Erbe beweisen kann, dass er erst 2018 über das Erbe verfügen konnte. Die Forderungen von Finanzamt und Pflichtteilsberechtigten können höher sein als der Wert des ganzen Nachlasses.

Erben können über den Nachlass, also auch Wertpapiere, erst verfügen, wenn sie einen Erbschein erhalten haben. Die Banken lassen teilweise ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll nicht als Erbnachweis genügen. Die Bearbeitungszeit beim Nachlassgericht kann Monate betragen. Aber auch nach Erteilung des Erbscheins können die Erben nur gemeinsam entscheiden, bis die Erbauseinandersetzung stattgefunden hat. Kursschwankungen von Wertpapieren erfordern aber schnelle Reaktionen.

Ist die Frist zur Ausschlagung verstrichen, droht den Erben die persönliche Haftung. Die Erbschaftssteuer ist eine persönliche Schuld des Erben, so dass eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass nicht möglich ist. Es droht die Privatinsolvenz des Erben.

Um solche Risiken zu vermeiden, sollte der Inhaber von Wertpapieren einer Vertrauensperson am besten eine notarielle Vollmacht erteilen, mit der Wertpapiere rechtzeitig verkauft werden können. Diese Vollmacht kann auch schon zu Lebzeiten bei der Bank hinterlegt werden.

Der Depotinhaber kann seine Wertpapiere gegen Kursverfall absichern, z.B., indem er der Vermögensverwaltung im Vertrag vorgibt, bei welchen Kursschwankungen automatisch verkauft werden soll.

Die Erbschaftssteuer lässt sich verringern, indem Wertpapiere zu Lebzeiten unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkt werden. Dabei geht das Depot in das Eigentum des Beschenkten über, die Erträge daraus bleiben beim Schenker. Der Steuervorteil entsteht daraus, dass der Wert der Schenkung durch den Nießbrauch gemindert wird. Für den Beschenkten muss geregelt sein, dass er bevollmächtigt wird oder dass zur Löschung des Nießbrauchs der Nachweis des Todes genügt.

Bei der Erteilung einer Vollmacht oder Vereinbarung eines Nießbrauchs raten wir anwaltlichen Rat einzuholen, um Risiken für Depotinhaber und Erben zu vermeiden.

Nach oben scrollen