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Der Problemerbe

Möglichkeiten zum Schutz des Erbes vor den Erben oder den Gläubigern des Erben durch Testamentsvollstreckung. Gelegentlich möchte der Erblasser eine […]

Möglichkeiten zum Schutz des Erbes vor den Erben oder den Gläubigern des Erben durch Testamentsvollstreckung.

Gelegentlich möchte der Erblasser eine ihm nahestehende Person bedenken, der er nicht voll vertrauen kann, weil sie Schulden hat oder Schulden machen wird, wenn sie erbt.

Dies kann am Erben selbst liegen oder an dessen gesetzlichem Vertreter bei Minderjährigen oder an einem Partner, gegen den sich der Erbe nicht in gewünschter Weise abgrenzen kann.

Bei Behinderten soll das Erbe möglicherweise vor dem Regress des Sozialhilfeträgers geschützt werden, um dem Behinderten durch Sachzuwendungen aus dem Nachlass einen Lebensstandard zu ermöglichen, den er als Sozialhilfeempfänger nicht haben könnte.

In erster Linie bietet sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung an, weil § 2214 BGB den Zugriff der Eigengläubiger des Erben auf den Nachlass verbietet, der der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt. Gemäß § 2211 BGB kann auch der Erbe nicht über solche Nachlassgegenstände verfügen.

Der Schutz des Erben nach §§ 2211, 2214 BGB gilt aber nur für die Dauer der Testamentsvollstreckung.

Grundsätzlich endet eine Dauervollstreckung nach 30 Jahren seit dem Erbfall, wenn der Erblasser nicht gemäß § 2210 BGB ausdrücklich anordnet, dass die Testamentsvollstreckung bis zum Tode des Erben oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses dauert.

Grundsätzlich muss der Testamentsvollstrecker Erträge des Nachlasses den Erben herausgeben, wenn er diese nicht zur Erfüllung seiner Aufgaben braucht, oder wenn sie der Erbe für einen angemessenen Lebensstandard benötigt.

Der Erblasser kann aber in konkreten Verwaltungsanordnungen den Testamentsvollstrecker verpflichten, dass die Erträge des Nachlasses nicht an den Erben ausgekehrt werden müssen und anordnen, dass nur solche Sachzuwendungen an den Erben gewährt werden, die dem Erben selbst zugutekommen, wie z.B. die Anmietung einer Wohnung oder die Bezahlung einer Urlaubsreise.

Bei behinderten Erben wäre auch an die Bezahlung von Therapien oder Hilfsmitteln zu denken, die von den Sozialversicherungsträgern nicht erstattet werden.

Eine deutlich schwächere Sicherung der Substanz des Nachlasses vor dem Zugriff des Erben oder dessen Gläubigern bietet die Einordnung von Fort-und Nacherbfolge. Die bessere Wahl bleibt, sicher aber die Anordnung von Testamentsvollstreckung.

Unabhängig davon, ob Testamentsvollstreckung oder Nacherbschaft angeordnet wird, bleibt dem Erben die Wahl, die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil geltend zu machen.

Das Recht auf die Ausschlagung ist höchstpersönlich und kann gemäß § 852 ZPO von den Gläubigern des Erben nicht gepfändet werden. Die Ausschlagung durch einen Vertreter bleibt jedoch möglich.

Will der Erblasser vermeiden, dass der Erbe selbst oder ein Vertreter des Erben die Erbschaft aus. Schlecht und den Pflichtteil verlangen, wäre an einen Pflichtteilsverzichtsvertrag oder ein andere pflichtteilsbeschränkende Maßnahmen zu denken, wie z.B. die Einbringung des Nachlasses in eine Familiengesellschaft.

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