In der BRD gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. Eine Ausnahme gilt nur für Pflichtteilsberechtigte der engeren Familie. Abgesehen davon ist man frei, wem man sein Vermögen nach dem Tod hinterlassen möchte. Diese Freiheit kann von Dritten missbraucht werden, indem vulnerable Erblasser zu einer Verfügung im Interesse dieser Dritten genötigt werden. Ein solches Risiko besteht v.a. dann, wenn ein Erblasser gebrechlich, krank oder von diesen Dritten abhängig ist, so dass der Erblasser dem Druck nachgibt, um für sich selbst bessere Bedingungen zu erhalten. Bei beginnenden kognitiven Defiziten wird die Manipulation ggf. nicht als solche erkannt. Die so entstehenden Verfügungen sind oft böse Überraschungen für die Hinterbliebenen.
Es gibt kein allgemeines Verbot, auf den Testierwillen Einfluss zu nehmen. Testamente sind erst dann unwirksam, wenn sie sittenwidrig sind. Voraussetzung dafür ist u.a., dass die Willensfreiheit des Erblassers im Einzelfall gefährdet oder eingeschränkt wurde. Diese Einschränkung müssen die benachteiligten Erben beweisen, wenn sie die Unwirksamkeit des Testaments ein-wenden möchten.
Nur für Heime gelten Testierverbote, unabhängig davon, ob eine Einschränkung der Willensfreiheit vorliegt. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass man sich eine angemessene Betreuung erkaufen muss. Für ambulante Pflegedienste und Haushaltshilfen gelten diese Testierverbote nicht.
Daneben gibt es berufsrechtliche Annahmeverbote. Wird gegen diese verstoßen, bedeutet das zunächst, dass die Begünstigten gegen ihre berufsrechtlichen Pflichten verstoßen haben. Rechtlich unwirksam sind solche Verfügungen nur bei Sittenwidrigkeit, weil die Willensfreiheit ein-geschränkt wurde oder unlautere Motive aufseiten des Begünstigten nachweisbar vorliegen.
Besonders Findige heiraten die Erblasser, weil man für eine Eheschließung nicht geschäftsfähig sein muss – es genügt, wenn man eine ungefähre Vorstellung über die Ehe hat. Mit der Heirat steht dem Partner ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsanspruch zu, dieser profitiert also auch dann, wenn kein Testament mehr verfasst werden kann.
Einfache Lösungen zum Schutz der Erblasser gibt es nicht – auch deshalb, weil manche Erbschleicher dem Erblasser einen deutlich schöneren Lebensabend ermöglichen als dies sonst der Fall wäre. Eine solche Verfügung kann daher eine legitime Vorsorgemaßnahme darstellen.
Diese Manipulationen kann man ausschließen, indem man einen Erbvertrag schließt, in dem die Erbfolge verbindlich geregelt wird, weil Erbverträge nicht durch Testamente geändert werden können. Man kann in diesem Vertrag vereinbaren, dass der Vertrag auch dann bindend bleiben soll, wenn ein weiterer Pflichtteilsberechtigter – z.B. ein neuer Ehepartner – hinzutritt. Dieser erhält dann nur den Pflichtteil.




